PFLEGEGRADE UND LEISTUNGEN

 Die fünf Pflegegrade zeigen an, wie selbstständig eine Person ist. Dabei orientiert sich der Pflegegrad nach der Schwere der Beeinträchtigung sowie Fähigkeiten und Selbstständigkeit der zu pflegenden Person. Entsprechend dem Hilfebedarf wird der Pflegebedürftige in einen der fünf Pflegegrade eingeteilt. Seit 2017 haben die Pflegegrade das bisherige System der Pflegestufen abgelöst.

 

Pflegegrad 1


Pflegebedarf: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können sich in der Regel noch gut selbst versorgen und haben nur einen geringen Bedarf an Unterstützung. 
- Keine monatlichen Geldleistungen, aber Beratung und Unterstützung durch Pflegeberatung wie der Hygiene oder hauswirtschaftlichen Versorgungen. 
Punkte: 12,5 bis unter 27

 

 

Pflegegrad 2


Pflegebedarf: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Mit Pflegegrad 2 haben Versicherte in der Regel Anspruch auf Pflegegeld und eine häusliche Pflege durch Angehörige oder eine Pflegesachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst. 
- Geldleistung (ambulant):Ca. 316 € pro Monat.
- Sachleistung (ambulant):Ca. 724 € pro Monat.
Punkte: 27 bis unter 47,5

 

 

Pflegegrad 3


Pflegebedarf: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Mit anerkanntem Pflegegrad 3 stehen Bedürftigen Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung zu, um die Pflege im Alltag zu unterstützen. Meist benötigen die pflegebedürftigen Personen mehrmals täglich Unterstützung bei der Selbstversorgung.
- Geldleistung (ambulant):Ca. 545 € pro Monat.
- Sachleistung (ambulant):Ca. 1.363 € pro Monat.
Punkte: 47,5 bis unter 70

 

 

Pflegegrad 4


Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Mit Pflegegrad 4 sind Pflegebedürftige erheblich auf fremde Hilfe angewiesen und erhalten daher bei anerkanntem Pflegegrad entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die zu pflegende Person ist häufig durch eine eingeschränkte Mobilität gekennzeichnet und die alltägliche Hilfe muss fast vollständig übernommen werden. Teilweise sind selbstständiges Essen und Trinken noch möglich. Personen des Pflegegrads 4 sind meist noch in der Lage, einen Notruf zu bedienen.
- Geldleistung (ambulant):Ca. 728 € pro Monat.
- Sachleistung (ambulant):Ca. 1.693 € pro Monat.
Punkte: 70 bis unter 90

 

 

Pflegegrad 5


Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 sind sehr stark auf die Hilfe anderer angewiesen und können daher umfangreich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Die zu pflegende Person ist immobil. Person der Pflegegrads 5 können oft auch noch den Notruf bedienen.  
- Geldleistung (ambulant):Ca. 901 € pro Monat.
- Sachleistung (ambulant):Ca. 2.095 € pro Monat.
Punkte: 90 bis 100

 

 

Stationäre Pflege:
Für stationäre Pflege (z. B. in einem Pflegeheim) gibt es zusätzliche Leistungen, die sich nach dem Pflegegrad richten. Die genauen Beträge werden ebenfalls regelmäßig angepasst.

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